Oftmals schreiben die Unternehmen in die Arbeitsverträge, „über den
Lohn / das Gehalt ist Stillschweigen zu bewahren“. Das hätten sie gern,
dass sie allein und willkürlich über unsere Löhne entscheiden können.
Damit hätten sie die Macht, der einen KollegIn weniger und der
bereitwilligen ÜberstundenklotzerIn, bei gleichen Arbeitsaufgaben, mehr
Lohn zu zahlen. Das Ziel ist, uns schön gegeneinander ausspielen und
unter dem Strich bei den Löhnen zu sparen.
Aber ist die Schweigeverpflichtung eigentlich zulässig? Hält eine
entsprechende Passage im Arbeitsvertrag einer gerichtlichen Überprüfung
stand? Nein. Dies hat zuletzt das Landesarbeitgericht in Mecklenburg Vorpommern beschlossen.
"Zwei KollegInnen hatten sich über ihre jeweiligen Gehälter unterhalten.
Der Chef eines Betriebes in Schwerin hatte dies mitbekommen und den
KollegInnen eine Abmahnung ausgesprochen. Beide KollegInnen klagten beim
Arbeitsgericht auf Entfernung dieser Abmahnung aus der Personalakte und
bekamen recht. Der Chef ging beim Landesarbeitsgericht in Berufung und
bekam erneut eine Abfuhr. Das Gericht erklärte die Passage aus dem
Arbeitsvertrag, die ein Stillschweigen über die Lohnhöhen festschreiben
sollte, für unwirksam."
(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009 Aktenzeichen: 2 Sa 237/09)
Das Landesarbeitsgericht führte in seiner Begründung an, dass es bei
der Lohngestaltung einen Gleichbehandlungsgrundsatz gibt. Daraus folgt,
dass bei annähernd gleichen Tätigkeiten auch ein vergleichbarer Lohn
gezahlt werden muss.
Um aber als Beschäftigte feststellen zu können, ob denn dieser
Gleichbehandlungsgrundsatz vom Unternehmen auch eingehalten wird und ob
nicht eine Benachteiligung stattfindet, gibt es keine andere
Möglichkeit, als sich untereinander über den jeweils gezahlten Lohn zu
unterhalten.
Außerdem darf es auch gegenüber einer Gewerkschaft kein
Stillschweigen zur Lohnhöhe geben. Eine Gewerkschaft muss in Erfahrung
bringen können, welche Löhne in einem Betrieb oder einer Branche gezahlt
werden, um Lohnforderungen gegenüber den Unternehmen aufstellen zu
können.
Also: Wer über seinen Lohn redet, darf im Betrieb nicht abgestraft
werden. Entsprechende Passagen in Arbeitsverträgen, als Aushang oder
Mitteilung des Unternehmens, halten einer gerichtlichen Überprüfung
nicht stand.
Beim Lohntüten-Vergleich mit den Kolleg/innen können wir Mut
bekommen, mehr zu fordern, anderen den Rücken stärken, zusammen gleiche
Löhne durchsetzen und so auch in Zukunft gemeinsam regelmäßige
Lohnanpassungen bekommen – ohne, dass sie sich Einzelne rausgreifen und
zu falscher Bescheidenheit zwingen können.
Lasst uns reden! Dies kann uns nur nutzen.
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